Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerreservierung
nicht ohne rechtliche Regelung. Die vom Gast veranlasste und vom
Beherbergungsbetrieb angenommene Zimmerreservierung begründet
zwischen beiden ein Vertragsverhältnis, den so genannten
Gastaufnahmevertrag (Beherbergungsvertrag), der wie alle Verträge
von beiden Vertragspartnern einzuhalten ist.
Nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung beinhaltet er unter anderem
folgende Regelungen:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Zimmerbestellung
vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist.
2. Der Hotelier ist verpflichtet, das reservierte Zimmer zur
Verfügung zu stellen. Andernfalls hat er dem Gast Schadenersatz zu leisten.
3. Der Gast ist verpflichtet, den vereinbarten oder betriebsüblichen Zimmerpreis
für die Vertragsdauer zu entrichten. Dies gilt auch, wenn das Zimmer nicht
in Anspruch genommen wird. Bei Nicht Inanspruchnahme sind die vom
Gastwirt eingesparten Aufwendungen sowie die Einnahmen aus anderweitiger
Vermietung des Zimmers anzurechnen.
4. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben.